Geheimhaltungsvereinbarung

Diese Geheimhaltungsvereinbarung („Vereinbarung“) wird ab dem Gültigkeitsdatum zwischen Surkon Real Estate, mit Sitz in Halken 8/9, Famagusta, Zypern (im Folgenden als „offenlegende Partei“ bezeichnet), und der Person oder dem Unternehmen abgeschlossen, die/das ihre/seine Kontaktinformationen bereitstellt und an diagnostischen Diskussionen teilnimmt (im Folgenden als „empfangende Partei“ bezeichnet).

Wobei die offenlegende Partei über bestimmte vertrauliche und geschützte Informationen verfügt und diese der empfangenden Partei für diagnostische Konsultationen und mögliche geschäftliche Zusammenarbeit offenlegen kann;

Deshalb vereinbaren die Parteien unter Berücksichtigung der gegenseitigen Versprechen und Verpflichtungen sowie anderer wertvoller Gegenleistungen wie folgt:

1. Vertrauliche Informationen: Der Begriff „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet alle nicht-öffentlichen Informationen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf technische, finanzielle, geschäftliche und andere geschützte Informationen, die die offenlegende Partei der empfangenden Partei während diagnostischer Diskussionen und Beratungen offenlegt.

2. Verpflichtungen zur Geheimhaltung: Die empfangende Partei verpflichtet sich, die vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um eine unbefugte Offenlegung oder Nutzung der vertraulichen Informationen zu verhindern. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen nicht offenlegen, reproduzieren oder für andere Zwecke als die ausdrücklich in dieser Vereinbarung genannten verwenden.

3. Ausnahmen von vertraulichen Informationen: Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit gelten nicht für Informationen, die:

a) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren;
b) öffentlich zugänglich werden oder bekannt werden, ohne dass dies durch einen Verstoß der empfangenden Partei gegen diese Vereinbarung verursacht wurde;
c) unabhängig von der empfangenden Partei entwickelt wurden, ohne Bezugnahme auf die vertraulichen Informationen; oder
d) rechtmäßig von einem Dritten ohne Geheimhaltungspflichten erhalten wurden.

4. Abwerbeverbot: Während der Laufzeit dieser Vereinbarung und für einen Zeitraum von 5 Jahren darf die empfangende Partei weder direkt noch indirekt Mitarbeiter, Auftragnehmer oder Vertreter der offenlegenden Partei, die an der Bereitstellung von Cybersicherheitsdiensten beteiligt sind, abwerben oder einstellen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei.

5. Rückgabe oder Vernichtung vertraulicher Informationen: Auf Anfrage der offenlegenden Partei oder nach Beendigung der Gespräche muss die empfangende Partei alle Kopien der vertraulichen Informationen umgehend zurückgeben oder auf Wunsch der offenlegenden Partei die Vernichtung dieser Informationen schriftlich bestätigen.

6. Laufzeit und Kündigung: Diese Vereinbarung bleibt für 5 Jahre in Kraft, sofern sie nicht früher von einer der Parteien durch schriftliche Mitteilung gekündigt wird. Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit und Geheimhaltung bleiben auch nach Beendigung dieser Vereinbarung bestehen.

7. Geltendes Recht und Gerichtsbarkeit: Diese Vereinbarung unterliegt den Gesetzen von Nordzypern und wird nach diesen ausgelegt. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der Gerichte in Zypern.

ZUR BESTÄTIGUNG DESSEN haben die Parteien diese Geheimhaltungsvereinbarung zum Gültigkeitsdatum unterzeichnet.

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